§ 1 Name des Vereins
Der am 01.01.1955 gegründete Verein führt den Namen Günzburger Kanu-Club e.V. Er hat seinen Sitz in Günzburg und wurde am 11.01.1958 in das Vereinsregister beim Amtgericht Günzburg unter der Nr. 85 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der GKC pflegt und fördert den Kanu- und Wassersport. Dazu dienen besonders das Lehr- und Ausbildungswesen, der Leistungssport, die Ausrichtung von Wettkämpfen und der Breitensport, sowie entsprechende Ausgleichssportarten.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden und neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Kanu-Verbandes, des Deutschen Kanu-Verbandes und des Bayer. Landessportverbandes (BKV, DKV und BLSV). Er kann sich weiteren Verbänden anschließen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die bei Beginn des Vereinsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder.
4. Personen, die die Anliegen des Vereins besonders gefördert haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder können das Vereinsvermögen und die Einrichtungen des Vereins gemäß einer zu erstellenden Benutzungs-ordnung benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Vergünstigungen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.
4. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis spätestens 31. März des laufenden Jahres auf ein Konto des Vereins einzuzahlen. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Aufnahme in den Verein
1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
2. Die Mitgliedschaft wird erst mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und dem Beitrag wirksam.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Austritt (§ 8)
b) Tod
c) Streichung (§ 8)
d) Ausschluss (§ 9)
§ 8 Austritt, Streichung
1. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sie wird zum Ende des laufenden Vereinsjahres wirksam. Der Austritt ist mindestens einen Monat vor Beendigung des Vereinsjahres zu erklären.
2. Ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag trotz 2-maliger Mahnung nicht bezahlt, kann durch den Vorstand gestrichen werden.
§ 9 Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Vereinsausschuss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist wirksam, solange nicht die Unwirksamkeit endgültig feststeht.
2. Ausschlussgründe sind:
a) Verstoß gegen die Satzung oder gegen den Vereinsfrieden
b) Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
c) Mutwillige Beschädigung oder unzulässige Minderung oder Nutzung des Vereinsvermögens.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Sportwart und Schriftführer.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung gewählt. Wird nicht von wenigstens 10% der anwesenden ordentlichen Mitglieder Widerspruch erhoben, kann durch Zuruf oder Handzeichen abgestimmt werden.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Abberufung jedes Vorstandsmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung erfolgen.
5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit vom Vereinsausschuss ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt. Gleiches gilt bei lang andauernden Verhinderungsfällen.
§ 12 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
c) allen Fachwarten
2. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 ordentlichen Mitgliedern. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu wählen.
3. Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über die Gründung von Abteilungen
b) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
c) Entscheidung über wichtige Maßnahmen, die den Sportbetrieb betreffen
d) Entscheidung über die dingliche Belastung des Vereinsvermögens
e) Ausschluss von Mitgliedern Außerdem entscheidet der Vereinsausschuss über alle den üblichen Rahmen der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung hinausgehenden Maßnahmen.
4. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben zugewiesen werden.
5. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich bis spätestens 31. Januar einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangt.
3. Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher schriftlich, oder durch das für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmte Organ einzuladen. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
§ 14 Vereinsvertretung
Nach außen wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss vorbehalten sind.
§ 16 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes bzw. des Vereinsausschusses anwesend sind.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters.
3. Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift der Beschlüsse zu fertigen.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer
b) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
c) Änderung der Vereinssatzung
d) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
g) Entscheidung über die Veräußerung von unbeweglichem Vereinsvermögen
i) Entscheidung zur Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit zu den Punkten a, d, e, f und g des Absatzes 1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit zu den Punkten b, c, und h des Absatzes 1. Stimmenthaltungen zählen bei Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse wörtlich enthält. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsausschusses sein. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Abteilungen
Für verschiedene Sportarten können Abteilungen gebildet werden. Diesen steht nach Maßgabe des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/3 der ordentlichen Mitglieder erschienen, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Günzburg, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Nichtigkeitsklausel
Es gelten die Bestimmungen des BGB, soweit in vorstehender Satzung nichts anderes bestimmt ist. Verstößt eine der vorstehenden Satzungsbestimmungen gegen geltendes Recht, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Satzungsbestimmungen nicht berührt.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Günzburg, 12. Januar 1978
Der Vorstand
Die Paragraphen 2 und 20 wurden am 13.04.1978 ergänzt.
Satzung als PDF zum Downloaden: